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BGB § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

BGB § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

[ Auszug: (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohn ... ]